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Strafbare Handlungen gegen die Ehre
(Auszug aus dem österreichischen Strafgesetzbuch, Stand 1995)



Üble Nachrede

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Anm. 1: Die üble Nachrede ist entweder ein Charaktervorwurf oder ein Verhaltensvorwurf, je nachdem ob lediglich verächtliche Eigenschaften oder Gesinnungen oder bestimmte unehrenhafte oder sittenwidrige Handlungen vorgeworfen werden.

Anm. 2: Die nicht qualifiziert öffentliche üble Nachrede (Abs. 1) ist straflos, wenn der Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens gelingt, die qualifiziert öffentliche üble Nachrede (Abs. 2) an sich nur bei Gelingen des Wahrheitsbeweises. Eine in einem Medium vorgebrachte übte Nachrede ist aber nicht nur bei Gelingen des Wahrheitsbeweises, sondern unter Umständen auch bei Gelingen des Beweises der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach § 29 MedienG straflos.



Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

§ 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

Anm.: Die beiden Entlastungsbeweise (Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens) kommen grundsätzlich bei allen Arten der üblen Nachrede in Betracht. Ausgenommen von der Beweisführung sind nur Tatsachen des Privat- und Familienlebens und Privatanklagedelikte, bei denen ein Dritter anklageberechtigt ist. Siehe auch Anmerkung zu § 111 und § 29 MedienG.



Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

§ 113. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.

Anm.: Die Bestimmung dient dem Schutz des Resozialisierungserfolges.



Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

§ 114. (1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.

(2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Forma und auf die Weise vorzu- bringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.

Anm.: Abs. 1 verweist auf Rechtfertigungsgründe, Abs. 2 enthält einen Entschuldigungsgrund.



Beleidigung

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlas verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Anm.: Eine Beschimpfung muss nicht mit Worten geschehen; auch Gebärden und beschimpfende Handlungen (z.B. anspucken) kommen in Betracht. Wer verspottet, will lächerlich machen. Misshandlung ist jede gegen den Körper eines anderen gerichtete Tätlichkeit, die nicht zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung führt. Zur Bedrohung mit. Misshandlungen s Anm. zu § 74.



Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde

§ 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

Anm.: Die öffentliche Beleidigung bestimmter Staatsorgane soll nicht deshalb straflos bleiben, weil nicht erkennbar ist, welche physische Einzelpersonen von der Beleidigung betroffen sind.



Berechtigung zur Anklage

§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amtswegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder geigen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.

(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.

(5) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

Anm.: Die Ehrenbeleidigungen sind:
1. Antragsdelikte, wenn eine sonst der Privatanklage unterliegende Tat von einem Jugendlichen begangen wird Privatanklage ausgeschlossen.
2. Ermächtigungsdelikte,
a) wenn sie gegen eines der im Abs. 1 angeführten Organe gerichtet sind - Privatanklage ausgeschlossen;
b) wenn sie gegen einen Beamten oder Seelsorger während seiner Dienstverrichtungen oder gegen einen Beamten oder Seelsorger mit Beziehung auf Berufshandlungen qualifiziert öffentlich begangen werden;
c) wenn bestimmte, dem § 115 zu unterstellende Beleidigungen gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 angeführten Gruppen gerichtet werden.
In den Fällen b) und c) ist ein Anschluss an die öffentliche Anklage möglich. Im übrigen steht dem Beleidigten nicht nur eine subsidiäre Anklage zu, er kann vielmehr auch unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StPO von vornherein Privatklage erheben.
3. Privatanklagedelikte in allen übrigen Fällen.

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